Allgemeine Geschäftsbedingungen der DAW Stoffstrom GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Bestandteil aller Verträge, welche die DAW Stoffstrom GmbH (nachfolgend „DAW“ oder „Auftragnehmerin“ genannt) mit ihren Auftraggebern über die von ihr zu erbrin genden Lieferungen und Leistungen schließt. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sowie gegenüber juris tischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli chen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung seitens des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen stehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Darüber hinaus gelten unsere AGB auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers einen Vertrag vorbehaltlos ausführen.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen der DAW und dem Auftrag geber zwecks Ausführung getroffen werden, sind in einem Vertrag jeweils gesondert festzuhalten. Individuelle Vereinba rungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsverein barungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Textform in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbeson dere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausge schlossen werden.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Alle Angebote der DAW sind bis zur schriftlichen Auftrags bestätigung freibleibend und unverbindlich. Ein für DAW verbind licher Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestä tigung zustande.
2.2 Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der DAW Stoffstrom GmbH kommt mit der Abgabe jeweils einer schriftlichen übereinstimmenden Willenserklärung, regelmäßig durch Angebot und Annahme, beider Vertragsparteien zustande.
2.3 Die vom Auftraggeber gemachten und in den von ihm einge reichten Unterlagen dokumentierten Angaben zur Art und Beschaffenheit der Abfälle sind Vertrags-grundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit der DAW Stoffstrom GmbH die näheren Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Folge von Abfalllieferungen/-transporten abzustimmen. Hierzu hat der Auftraggeber der DAW Stoffstrom GmbH über die voraus sichtliche Menge und Beschaffenheit an anfallenden Abfällen und über die Frequenz der Abfallanlieferung/-transporte zu unter richten.
2.5 Eine Übertragung des Auftraggebers von abgeschlossenen Verträgen auf Dritte (Vertragsübernahme) bedarf zu ihrer Wirk samkeit der Zustimmung der DAW.
3. LEISTUNGEN UND PFLICHTEN DER AUFTRAGNEHMERIN
3.1 Die DAW übernimmt als zertifizierter Händler und Makler die Entsorgung von Abfällen, die Vermarktung von Sekundärroh stoffen und Produkten (im Folgenden insgesamt Entsorgung von Abfällen genannt) und für die Durchführung erforderliche Dienst leistungen für die Erzeuger oder deren Drittbeauftragte (nachste hend „Auftraggeber“ genannt) gemäß den gesetzlichen Bestim mungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedin gungen. Der Umfang der Leistungen wird in einem separaten Vertrag oder Auftrag festgelegt.
3.2 Die Entsorgung wird – soweit möglich – mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems dokumentiert. Der Auftrag nehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Insbeson dere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu überneh menden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflich tungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftrag geber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
3.3 Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen sind in dem Auftrag vom Auftraggeber schriftlich festzulegen, Teilleis tungen sind möglich. Wenn sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges oder der vereinbarten Festvergütung ergeben, werden diese – soweit möglich vorab – ergänzend schriftlich zwischen den Vertragsparteien geregelt.
3.4 Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher prakti zierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Leistung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzu führen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftrag geber.
3.5 Die Auftragnehmerin kann den übernommenen Auftrag ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte ausführen lassen.
3.6 Leistungsfristen und -termine sind stets unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart.
3.7 Soweit es die Art der Leistung zulässt, ist DAW zu Teilleis tungen berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ohne Mehraufwand verwendbar sind und die restliche Teilleistung sichergestellt ist.
3.8 Besteht bei Durchführung des Auftrags eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Mitarbeiters der Auftragneh merin, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftrag abzu lehnen. Die bis dahin angefallenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1 Der Auftraggeber hat die Abfälle in einer den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Bestimmungen des Entsorgungsnachweises und den Bestimmungen der Entsor gungsanlage entsprechenden Art, Beschaffenheit und Verpa ckung anzuliefern. Die entsprechenden Anforderungen gelten mit Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und der DAW als vereinbart.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der DAW sämtliche Tatsa chen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für den Umgang mit den Abfällen bedeutsam sind. Änderungen oder neue Erkenntnisse hierüber sind der DAW Stoffstrom GmbH unverzüglich anzu zeigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1. und 2. gelten unbeschadet einer Probenahme und Analytik durch die DAW Stoffstrom GmbH oder die Entsorgungsanlage.
4.3 Der Auftraggeber gewährleistet die Eigenschaften der Abfälle gemäß der im Entsorgungsnachweis und den hierzu eingereichten Unterlagen gemachten Angaben und Auflagen. Die DAW oder die Entsorgungsanlagen behalten sich vor, die Übereinstimmung der angelieferten Abfälle mit diesen Angaben zu überprüfen.
4.4 Soweit die angelieferten Abfälle nicht den Bedingungen entsprechen, trägt der Auftraggeber die Kosten dieser Über prüfung. Das Recht zur Zurückweisung bzw. Schadenersatz ansprüche bleiben der DAW ausdrücklich vorbehalten. Dieses gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
4.5 Für Schäden, die bei und nach der Anlieferung und Entsorgung in Folge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhaft beschaf fener Transportbehälter und Transportverpackungen entstehen, haftet der Auftraggeber. Entsprechen die Abfälle in Art, Beschaf fenheit und Verpackung nicht den Anforderungen des Absatzes 1. oder ist die Verpackung nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, sind die DAW oder die Entsorgungsanlage berechtigt, die Annahme des angelieferten Abfalles abzulehnen oder die Kenn zeichnung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.
4.6 Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.
4.7 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungs gemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Der Auftraggeber hat die Ordnungs mäßigkeit der vertraglich vereinbarten Dienstleistung unver züglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel hinsichtlich der Dienstleistung dem Auftragnehmer spätestens binnen 5 Werktagen anzuzeigen.
4.8 Die vorbenannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber typischerweise erstmalig in der Lage ist, die Ordnungsmäßigkeit der Dienstleistung zu untersuchen. Für die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mangelrüge. Nach Ablauf der nach diesen AGB jeweils geltenden Frist zur Mangelrüge sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
4.9 Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter, Geräte und sonstigen Einrichtungen sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftrag nehmer unverzüglich mitzuteilen.
4.10 Kann DAW infolge unrichtiger oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständiger Angaben des Auftraggebers die Entsor gung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen, ist DAW vorbehaltlich öffentlich-rechtlicher Vorschriften und/oder behördlicher Anordnungen berechtigt, nach eigener Wahl vom Auftraggeber die ordnungs gemäße Entsorgung der Abfälle zu verlangen oder die Entsorgung selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Im Falle der Entsorgung durch oder im Auftrag von DAW hat DAW neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Ersatz aller notwendigen Mehrauf wendungen, die bei der Entsorgung durch Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Beschaffenheit entstehen.
4.11 Abfälle und Stoffe zur Aufarbeitung müssen sachgemäß, entsprechend der Vorschriften über den Transport von gefähr lichen Gütern und Abfällen sowie unter Berücksichtigung etwaiger vom Auftragnehmer erteilten Anweisungen auf Kosten des Auftraggebers verpackt sein.
4.12 Die vertraglich vereinbarten Leistungstermine bzw. Leistungsphasen sind verbindlich. Vergebliche Anfahrten des Auftragnehmers, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind vom Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Umstände der vergeblichen Anfahrt nicht zu vertreten hat. Die Höhe der geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Leerfahrtenpauschale, welche jeweils einzelvertraglich im Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wird. Eine vergebliche Anfahrt im Sinne dieser Klausel liegt vor, wenn der Auftragnehmer zum vereinbarten Leistungs termin am vereinbarten Leistungsort erscheint, um die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, diese aber aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht innerhalb einer Wartezeit von mehr als 120 Minuten nach dem vereinbarten Leistungstermin erbringen kann.
4.13 Radioaktiv belastete Abfälle oder sprengstoffhaltige Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen. Für alle durch diese Abfälle entstandenen Schäden und Folgeschäden haftet der Auftraggeber.
5. ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNG, ABNAHME
5.1 Sofern der Auftraggeber die Anlieferung zum Entsorgungsort übernimmt, geschieht dieses auf eigene Gefahr und eigene Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm beauftragten Transportunternehmen alle gesetz lichen Bestimmungen einhalten. Dazu gehört insbesondere, dass Vorliegen einer gültigen Gütertransportgenehmigung und die Auszeichnung des Fahrzeuges gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und dazu erlas sener Verordnungen. Der Auftraggeber und das von ihm beauf tragte Transportunternehmen haben die allgemeinen Annahme- und Lieferungsbedingungen der Entsorgungsanlage einzuhalten. Ferner hat das Transportunternehmen den Anweisungen des Personals der Entsorgungsanlage zu folgen. Es betritt und befährt die Entsorgungsanlage auf eigene Gefahr.
Der vorgenannte Passus entfällt, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die DAW Stoffstrom GmbH den Transport über nimmt.
5.2 Der Beginn der von dem Auftraggeber anzugebenden Anlie ferung setzt die Abklärung aller abfallrechtlichen und technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und der DAW Stoffstrom GmbH.
5.3 Nicht kontinuierlich anfallende Abfälle werden vom Auftrag geber vorab rechtzeitig bei der DAW Stoffstrom GmbH ange meldet. Nach Zustimmung der Entsorgungsanlage erhält der Auftraggeber von der DAW Stoffstrom GmbH eine Bestätigung. Im Falle eines nur vorübergehenden Annahmehindernisses, das die DAW Stoffstrom GmbH bzw. die Entsorgungsanlage nicht zu vertreten haben, verschiebt sich der Anlieferungszeitpunkt entsprechend der Dauer dieses Hindernisses.
6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Die Vergütung durch den Auftraggeber wird fällig nach Leistungserbringung, Anlieferung der Abfälle und Rechnung stellung durch die DAW Stoffstrom GmbH.
6.2 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart, gelten die jeweils am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise der DAW. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ebenso Auslagen bzw. Gebühren für behördliche Genehmigungen.
6.3 Die Rechnungstellung erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich berechtigter Nachforderungen, die zu stellen die DAW bis zu 3 Jahre nach Anlieferung des Abfalls befugt ist. Nachforderungen sind allerdings ausgeschlossen, wenn die DAW einer Schluss zahlung aufgrund einer ausdrücklich so bezeichneten „Schluss rechnung“ zustimmt (§ 16 Ziff. 3 VOB/B).
6.4 Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehr wertsteuer. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt zu dem am Tage der Leistungserstellung gültigen MwSt.-Satz. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
6.5 Soweit die DAW auch für Transportleistungen beauftragt wurde, ist die DAW Stoffstrom GmbH berechtigt, hinsichtlich der Transportvergütung minderausgelastete Transportfahrzeuge so abzurechnen, als wären sie voll beladen gewesen.
6.6 Rechnungen über erbrachte Leistungen oder Teilleistungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen, außer es ist einzelver traglich etwas anderes vereinbart, nach Rechnungstellung ohne Abzug fällig. Begleicht der Auftraggeber die Rechnung nicht inner halb der genannten Zahlungsfrist, gerät er automatisch mit der Zahlung in Verzug. Die DAW ist bei Eintritt der Fälligkeit berechtigt, Zinsen i. H. v. 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Im Falle des Verzuges ist die DAW Stoffstrom GmbH darüber hinaus berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür Vorkasse zu verlangen.
6.7 Der Abzug von Skonto ist nur nach schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei DAW. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.8 Rechnungen können dem Auftraggeber per Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine Beanstandung der von DAW gestellten Rechnung durch den Auftraggeber muss schriftlich spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung erfolgen. Soweit DAW ihre vertraglichen Leistungspflichten aus dem Vertrag erfüllt hat, erfolgt keine Verlängerung oder Erneuerung oder Verlän gerung des Zahlungsziels durch eine Änderung bzw. Korrektur der Rechnung.
7. LEISTUNGS- UND ANNAHMEVERZUG, HAFTUNG
7.1 Sofern DAW verbindliche Fristen aufgrund von Ereignissen, die DAW nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird DAW den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Die Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum der Dauer des Ereignisses zuzüglich einer ange messenen Wiederanlauffrist. Dauert das Ereignis darüber hinaus an, ist DAW berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird DAW unverzüglich erstatten bzw. mit den von DAW bereits erbrachten Leistungen verrechnen. Soweit eine Leistung aufgrund eines von DAW nicht zu vertretenden Ereignisses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann, ist DAW ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers nach diesen AGB und nach dem Gesetz bleiben unberührt.
7.2 Vorübergehende Behinderungen bei der Abfallentsorgung sowie unvermeidbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Feiertagen oder eine aus anderen zwingenden Gründen vorgenommene Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung sind auf die Zahlungsverpflichtung ohne Einfluss und verpflichten den Auftragnehmer nicht zum Schadenersatz, es sei denn, der Auftragnehmer hat im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
7.3 Soweit dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Abweichungen, Änderungen und/oder Erweite rungen nicht zuzumuten ist, kann dieser zurücktreten. Der Auftraggeber hat mit Ausübung des Rücktrittsrechtes jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine ange messene Vergütung zu bezahlen.
7.4 Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin beruht. In diesen Fällen ist die Haftung auf Schäden begrenzt, welche DAW bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
7.5 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, auch nicht für Folgeschäden, die durch Annahmeverzug oder unrichtige Angaben des Auftraggebers, fahrlässige Beschädigung, Einwirkung Dritter, höhere Gewalt oder sonstige Umstände, auf die die Auftragnehmerin und/oder ihre Erfüllungsgehilfen keinen Einfluss haben, entstehen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtver letzungen haftet die Auftragnehmerin nur dann, wenn dadurch wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungs gemäße Durchführung des Vertrages erst möglich gemacht hätten, verletzt wurden. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers, auf den nach der Art der Leistung vorherseh baren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.6 Gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind in jedem Fall auf die Deckungs summe der vom Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaft pflichtversicherung beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbe schränkungen gelten nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
7.7 Die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die DAW Stoffstrom GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungs gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
8. SCHADENERSATZ
8.1 Der Auftraggeber haftet gegenüber der DAW Stoffstrom GmbH sowie der annehmenden Entsorgungsanlage für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass der angelieferte Abfall
a) nicht den Angaben des Entsorgungsnachweises und den zur Konkretisierung eingereichten Unterlagen entspricht oder
b) nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder den Anforderungen der Entsorgungsanlage entspricht oder
c) nicht entsprechend den mit der DAW Stoffstrom GmbH getroffenen Vereinbarung gekennzeichnet, verpackt oder gewichtet ist.
8.2 Der Auftraggeber haftet gegenüber der DAW Stoffstrom GmbH ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
8.3 Der Auftraggeber stellt der DAW Stoffstrom GmbH auch von sämtlichen Schadenersatzansprüchen, die Dritte im Zusammen hang mit dem Schaden nach Abs. 1. gegen ihn gelten machen, frei. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein Schaden nicht in dieser Höhe eingetreten ist und ihn kein Verschulden trifft.
9. ÜBERNAHMEVERPFLICHTUNG UND -VERWEIGERUNG
9.1 Die Annahme der angelieferten Abfälle kann vom der DAW Stoffstrom GmbH oder auch von der Entsorgungsanlage verweigert werden, wenn
a) die Annahme bzw. Entsorgung gesetzlich oder behördlich untersagt wurde oder
b) der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach § 4 nicht nach gekommen ist oder
c) der Auftraggeber nicht fristgerecht nach § 2 und § 3 der verein barten Meldepflicht nachgekommen ist oder
d) eine Betriebsstörung durch höhere Gewalt, wie z.B. Brand, Streik oder eine behördliche Verfügung bei der Entsorgungs anlage vorliegt oder
e) die Annahme von Abfällen durch die Entsorgungsanlage aus von der DAW Stoffstrom GmbH nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend nicht ausgeübt werden kann.
9.2 Die Befreiung von der Übernahmepflicht tritt auch dann ein, wenn der Auftraggeber wegen einer vorherigen Lieferung trotz Mahnung in Zahlungsverzug geraten ist.
9.3 Der Abfall bleibt Eigentum des Auftraggebers bis zum Zeitpunkt der Entsorgung.
10. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der DAW anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten sind.
11. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG
11.1 Der Vertrag wird für die im Entsorgungsvertrag genannte Dauer abgeschlossen. Sofern die Vertragsparteien sich über eine Verlängerung einigen, verlängert sich der Vertrag entsprechend. Für die Beendigung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Rege lungen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
11.2 Der Auftraggeber erklärt sich bereits jetzt damit einver standen, dass die DAW Stoffstrom GmbH die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen, das zur Gruppe zur DAW GmbH gehört, überträgt. Dieses wird die DAW Stoffstrom GmbH dem Auftraggeber anzeigen.
12. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
12.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internatio nalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnung.
12.2 Der Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der DAW zuständige Gerichtsort (Hansestadt Lübeck).
12.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsge setzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für die Auftragnehmerin zuständige Landgericht in Lübeck. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Auftragnehmerin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferver pflichtung gemäß diesen AGB oder einer vorrangigen Individual abrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
12.4 Der Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Firmensitz der DAW.
12. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten Bestimmungen dieser AGB oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechts wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirk samkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine ange messene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 09.09.2024 gültig.